Aufträge an die Werkstatt: Ausgleichsabgabe anrechnen
Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wer das nicht schafft, zahlt die Ausgleichsabgabe. Mit Aufträgen an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen können Sie diese Abgabe senken und gleichzeitig Arbeit für Menschen mit Behinderung schaffen.
So funktioniert die Anrechnung
Nach § 223 SGB IX dürfen Sie 50 Prozent des Rechnungsbetrags, der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfällt, von Ihrer Ausgleichsabgabe abziehen. Materialkosten zählen nicht dazu.
Beispiel: Eine Rechnung über 12.000 Euro enthält 4.000 Euro Material. Auf die Arbeitsleistung entfallen 8.000 Euro. Davon können Sie 4.000 Euro auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Voraussetzungen
- Die Werkstatt führt den Auftrag in dem Jahr aus, für das Sie die Ausgleichsabgabe zahlen.
- Sie bezahlen die Rechnung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.
- Die Werkstatt bestätigt auf der Rechnung, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung vorliegen.
Diese Aufträge können Sie vergeben
Die Anrechnung gilt für Dienstleistungen ebenso wie für Produkte aus der Werkstatt:
- Bürodienstleistungen und Scanservice
- Garten- und Landschaftspflege
- Metallbearbeitung und Lohnfertigung
- Montage und Verpackung
- Textilverarbeitung
- Floristik
- Firmengeschenke
Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskunft gibt das LWL-Inklusionsamt Arbeit.
Ansprechpartner
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Bernd Genser
Mobil: 0176-89910874